§ 21 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
Auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und –qualifikationen, die in einem in § 1 Z. 1 § 21 des StGAB 2016 genannten Staat absolviert wurden, die zur Ausübung des Berufs der Eigenbestandsbesamerin/des Eigenstandsbesamers oder der Besamungstechnikerin/des Besamungstechnikers im Herkunftsland berechtigen, findet der zweite Teil des StGAB 2016 AnwendungStmk.

Anm TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 26.11.2016 bis 07.10.2019
Auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und –qualifikationen, die in einem in § 1 Z. 1 § 21 des StGAB 2016 genannten Staat absolviert wurden, die zur Ausübung des Berufs der Eigenbestandsbesamerin/des Eigenstandsbesamers oder der Besamungstechnikerin/des Besamungstechnikers im Herkunftsland berechtigen, findet der zweite Teil des StGAB 2016 AnwendungStmk.

Anm TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016

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