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(1) Verboten ist das Halten von Tieren - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen - , die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen oder gegen deren weitere Verschleppung im Inland gesetzliche Bestimmungen bestehenSbg.
(2) Keinesfalls bezieht sich dieses Verbot auf die mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder KPSG seit 06.08.2025 weggefallen.
(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbot können von der Landesregierung auf Grund eines einverständlichen Gutachtens der Pflanzenschutzstelle und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz erteilt werden, wenn
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(1) Verboten ist das Halten von Tieren - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen - , die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen oder gegen deren weitere Verschleppung im Inland gesetzliche Bestimmungen bestehenSbg.
(2) Keinesfalls bezieht sich dieses Verbot auf die mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder KPSG seit 06.08.2025 weggefallen.
(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbot können von der Landesregierung auf Grund eines einverständlichen Gutachtens der Pflanzenschutzstelle und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz erteilt werden, wenn
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