§ 12 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 20 Mitgliedern§ 12 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Als solche gehören ihr an:

1.

das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender;

2.

das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung sowie drei weitere Mitglieder des Landes, die von der Landesregierung entsandt werden; sollte das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auch für Finanzen zuständig sein, so gehören der Gesundheitsplattform neben der/dem in Z 1 genannten Vorsitzenden vier weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder an;

3.

vier Mitglieder der Sozialversicherung, die von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Bedachtnahme auf die Interessen der Betriebskrankenkassen entsandt werden; darunter die Stellvertreterin/der Stellvertreter der/des Vorsitzenden, welche die Obfrau/welcher der Obmann der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse ist;

4.

ein Mitglied der Sozialversicherung, das einvernehmlich von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozial-versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsandt wird;

5.

ein Mitglied, das vom Bund entsandt wird;

6.

zwei Mitglieder, die von der Ärztekammer für Steiermark entsandt werden (davon zumindest ein Mitglied aus der Kurie der angestellten Ärzte);

7.

je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und von der Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Städtebundes entsandt wird;

8.

ein Mitglied, das von der Steiermärkischen Patienten- und Pflegeombudschaft entsandt wird;

9.

zwei Mitglieder, die vom Rechtsträger der steirischen Landeskrankenanstalten entsandt werden;

10.

ein Mitglied, das einvernehmlich von den Rechtsträgern der sonstigen steirischen Fondskrankenanstalten entsandt wird;

11.

ein vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied.

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.

(3) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt

1.

durch Verzicht oder Tod,

2.

durch (bei Abs. 1 Z 4 und 10 einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en).

(4) Für die von der Landesregierung entsandten Mitglieder der Gesundheitsplattform (Abs. 1 Z 2) gilt überdies, dass nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages eine neue Entsendung vorzunehmen ist. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.

(5) Für jedes entsandte Mitglied kann ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1, 3 und 4 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte -Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 20 Mitgliedern§ 12 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Als solche gehören ihr an:

1.

das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender;

2.

das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung sowie drei weitere Mitglieder des Landes, die von der Landesregierung entsandt werden; sollte das für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auch für Finanzen zuständig sein, so gehören der Gesundheitsplattform neben der/dem in Z 1 genannten Vorsitzenden vier weitere von der Landesregierung entsandte Mitglieder an;

3.

vier Mitglieder der Sozialversicherung, die von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Bedachtnahme auf die Interessen der Betriebskrankenkassen entsandt werden; darunter die Stellvertreterin/der Stellvertreter der/des Vorsitzenden, welche die Obfrau/welcher der Obmann der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse ist;

4.

ein Mitglied der Sozialversicherung, das einvernehmlich von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozial-versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsandt wird;

5.

ein Mitglied, das vom Bund entsandt wird;

6.

zwei Mitglieder, die von der Ärztekammer für Steiermark entsandt werden (davon zumindest ein Mitglied aus der Kurie der angestellten Ärzte);

7.

je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und von der Landesgruppe Steiermark des Österreichischen Städtebundes entsandt wird;

8.

ein Mitglied, das von der Steiermärkischen Patienten- und Pflegeombudschaft entsandt wird;

9.

zwei Mitglieder, die vom Rechtsträger der steirischen Landeskrankenanstalten entsandt werden;

10.

ein Mitglied, das einvernehmlich von den Rechtsträgern der sonstigen steirischen Fondskrankenanstalten entsandt wird;

11.

ein vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied.

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die/der Vorsitzende die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.

(3) Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sie erlischt

1.

durch Verzicht oder Tod,

2.

durch (bei Abs. 1 Z 4 und 10 einvernehmlichen) Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution(en).

(4) Für die von der Landesregierung entsandten Mitglieder der Gesundheitsplattform (Abs. 1 Z 2) gilt überdies, dass nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages eine neue Entsendung vorzunehmen ist. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.

(5) Für jedes entsandte Mitglied kann ein Ersatzmitglied namhaft gemacht werden. Die Abs. 1, 3 und 4 sind auf die Ersatzmitglieder anzuwenden. Ist kein Ersatzmitglied namhaft gemacht oder ist auch dieses verhindert, kann sich das Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder Ersatzmitglied für eine bestimmte -Sitzung vertreten lassen, das vom Bund entsandte Mitglied auch durch eine andere geeignete Person.

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