Art. 14 St-GruVe-VE Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im SinneSinn des ArtikelsArt. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im SinneSinn des ArtikelsArt. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017

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