§ 25 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt§ 25 Stmk. Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in der Steiermark eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 9 hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.10.2019
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt§ 25 Stmk. Für die von den zuständigen Organen der Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008TZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in der Steiermark eingeräumt werden soll, obliegt der Landesregierung. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 9 hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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