§ 3 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

Daten (personenbezogene Daten): Angaben über Betroffene (Z. 4), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;

2.

nur indirekt personenbezogene Daten: Daten für einen Auftraggeber (Z. 5), Dienstleister (Z. 6) oder Empfänger einer Übermittlung (Z. 13), deren Personenbezug derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

3.

sensible Daten (besonders schutzwürdige Daten): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

4.

Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z. 5) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z. 9) werden;

5.

Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z. 10), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten sie auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 5 Abs. 2 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

6.

Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z. 9);

7.

Datei: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

8.

Datenanwendung: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z. 9), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind;

9.

Verwenden von Daten: jede nicht automationsunterstützte Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z. 10) als auch das Übermitteln (Z. 13) von Daten.

10.

Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Benützen, Überlassen (Z. 12), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z. 13) von Daten, soweit diese Schritte nicht automationsunterstützt erfolgen;

11.

Ermitteln von Daten: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;

12.

Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

13.

Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

14.

Zustimmung: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15.

Niederlassung: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt;

16.

Datenschutzbehörde: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 eingerichtete Datenschutzbehörde;

17.

Datenverarbeitungsregister: das nach dem 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 eingerichtete Datenverarbeitungsregister.

Anm§ 3 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.

Daten (personenbezogene Daten): Angaben über Betroffene (Z. 4), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist;

2.

nur indirekt personenbezogene Daten: Daten für einen Auftraggeber (Z. 5), Dienstleister (Z. 6) oder Empfänger einer Übermittlung (Z. 13), deren Personenbezug derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

3.

sensible Daten (besonders schutzwürdige Daten): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

4.

Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z. 5) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z. 9) werden;

5.

Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z. 10), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten sie auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 5 Abs. 2 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

6.

Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z. 9);

7.

Datei: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

8.

Datenanwendung: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z. 9), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind;

9.

Verwenden von Daten: jede nicht automationsunterstützte Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z. 10) als auch das Übermitteln (Z. 13) von Daten.

10.

Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Benützen, Überlassen (Z. 12), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z. 13) von Daten, soweit diese Schritte nicht automationsunterstützt erfolgen;

11.

Ermitteln von Daten: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;

12.

Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;

13.

Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

14.

Zustimmung: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;

15.

Niederlassung: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt;

16.

Datenschutzbehörde: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 eingerichtete Datenschutzbehörde;

17.

Datenverarbeitungsregister: das nach dem 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 eingerichtete Datenverarbeitungsregister.

Anm§ 3 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten