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(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe im Falle erwiesener Notlage aufgrund eines Ansuchens der Bewerberin/des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen. Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück oder besteht der Prüfling die Prüfung nicht, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungstaxe. Dies gilt ebenso bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Prüfung. Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 93/2011, LGBl. Nr. 30/2017
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe im Falle erwiesener Notlage aufgrund eines Ansuchens der Bewerberin/des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen. Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück oder besteht der Prüfling die Prüfung nicht, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungstaxe. Dies gilt ebenso bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur Prüfung. Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, LGBl. Nr. 93/2011, LGBl. Nr. 30/2017