§ 20 Sbg. KPSG

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 20

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen, werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat) mit Geld bis zu 1.000 S75 € im Falle der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil verbunden war, bis zu 2.000 S150 € geahndet.

(2) Bei schweren, längere Zeit hindurch fortgesetzten oder wiederholten Übertretungen kann zusätzlich auf Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen erkannt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(5) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.2001

§ 20

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen, werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat) mit Geld bis zu 1.000 S75 € im Falle der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil verbunden war, bis zu 2.000 S150 € geahndet.

(2) Bei schweren, längere Zeit hindurch fortgesetzten oder wiederholten Übertretungen kann zusätzlich auf Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen erkannt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(5) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.

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