§ 20 Sbg. KPSG

Sbg. KPSG - Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 20

 

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen, werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat) mit Geld bis zu 75 € im Falle der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil verbunden war, bis zu 150 € geahndet.

(2) Bei schweren, längere Zeit hindurch fortgesetzten oder wiederholten Übertretungen kann zusätzlich auf Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen erkannt werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(5) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Sbg. KPSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Sbg. KPSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Sbg. KPSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Sbg. KPSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Sbg. KPSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. KPSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Sbg. KPSG
§ 21 Sbg. KPSG