§ 19 Sbg. KPSG

Sbg. KPSG - Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 19

 

(1) Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen bezeichneten Zuständigkeit dem Bürgermeister, dem Gemeinderate, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Landesregierung zu.

(2) Soferne es sich um fachliche Fragen handelt, haben hiebei die Bürgermeister und Gemeinderäte nach Anhörung der zuständigen Bezirksbauernkammer, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer vorzugehen. Die Landwirtschaftskammer hat gegebenenfalls das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien herzustellen.

(3) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentlichen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkte des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Amt der Landesregierung sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Krankheiten und Schädlingen die erforderlichen Proben von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.

(5) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den ordnungsgemäß ausgewiesenen Organen der Landwirtschaftskammer für Salzburg sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien jederzeit zu.

In Kraft seit 01.10.1949 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Sbg. KPSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Sbg. KPSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Sbg. KPSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Sbg. KPSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Sbg. KPSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. KPSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Sbg. KPSG
§ 20 Sbg. KPSG