§ 11 Sbg. KPSG

Sbg. KPSG - Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 11

 

(1) Ist das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Krankheit oder des Schädlings erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erlassen, und zwar:

1.

die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren;

2.

die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

3.

das Verbot des Anbaues einzelner Pflanzensorten oder Pflanzenarten. Unter das Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder und sonstiger berufener Forschungsanstalten;

4.

die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken;

5.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die Verhängung der Verkehrssperre über bestimmte Grundstücke, Lagerräume oder landwirtschaftliche Betriebe mit der Wirkung, daß unbeschadet der amtlichen Entnahme von Untersuchungsproben, die Ausbringung aller Pflanzen, Pflanzenteile und sonstigen Gegenstände, die erfahrungsgemäß Träger der Krankheit oder des Schädlings sein können, verboten oder nur unter jeweils festzusetzenden Bedingungen gestattet ist;

6.

soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder - falls eine solche nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

7.

die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen;

8.

die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schädlinge;

9.

die Heranziehung der Bevölkerung der von Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen Gebiete zur sofortigen Durchführung besonders dringender Pflanzenschutzmaßnahmen (z. B. zum Aufsuchen, Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaß.

(3) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer (§ 6) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z. 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde (der Magistrat), wenn sie es für erforderlich erachtet und die sofort zu verständigende Bezirksbauernkammer binnen 24 Stunden eine Einwendung nicht erhebt, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen.

In Kraft seit 01.10.1949 bis 31.12.9999
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