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(1) Ist das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Krankheit oder des Schädlings erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erlassen, und zwar:
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(3) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des AbsSbg. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer (§ 6) zu pflegenKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z. 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde (der Magistrat), wenn sie es für erforderlich erachtet und die sofort zu verständigende Bezirksbauernkammer binnen 24 Stunden eine Einwendung nicht erhebt, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen.
(1) Ist das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Krankheit oder des Schädlings erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erlassen, und zwar:
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(3) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des AbsSbg. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer (§ 6) zu pflegenKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z. 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde (der Magistrat), wenn sie es für erforderlich erachtet und die sofort zu verständigende Bezirksbauernkammer binnen 24 Stunden eine Einwendung nicht erhebt, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen.