§ 9 lfw AP-VO (weggefallen)

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen§ 9 lfw AP-VO seit 20.05.2026 weggefallen.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen sowie die auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen erworbenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 10.03.2017 bis 20.05.2026
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen§ 9 lfw AP-VO seit 20.05.2026 weggefallen.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen sowie die auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen erworbenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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