§ 21 Sbg. KPSG (weggefallen)

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2025 bis 31.12.9999
§ 21

Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2Sbg. Juni 1948, BGBlKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Stand vor dem 06.08.2025

In Kraft vom 01.10.1949 bis 06.08.2025
§ 21

Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2Sbg. Juni 1948, BGBlKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

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