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Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2Sbg. Juni 1948, BGBlKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2Sbg. Juni 1948, BGBlKPSG seit 06.08.2025 weggefallen. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.