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(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, bewilligen.
(2) Insbesondere sollen Beiträge gewährt werden
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(3) Zu den bei Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten können auch die Gemeinden im Rahmen der vorhandenen Gemeindemittel durch die Landesregierung zur Beitragsleistung herangezogen werdenSbg. Bei Bemessung der Höhe dieses Beitrages muß auf den Wert der Schutzmaßnahme für die betreffende Gemeinde Rücksicht genommen werdenKPSG seit 06.08.2025 weggefallen.
(4) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat die Kosten ihrer Tätigkeit dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, bewilligen.
(2) Insbesondere sollen Beiträge gewährt werden
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(3) Zu den bei Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten können auch die Gemeinden im Rahmen der vorhandenen Gemeindemittel durch die Landesregierung zur Beitragsleistung herangezogen werdenSbg. Bei Bemessung der Höhe dieses Beitrages muß auf den Wert der Schutzmaßnahme für die betreffende Gemeinde Rücksicht genommen werdenKPSG seit 06.08.2025 weggefallen.
(4) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat die Kosten ihrer Tätigkeit dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.