§ 5 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

der Sitz in der Steiermark liegt;

2.

im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1, Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind;

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2, Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2, Spalte 2 und 3 oder Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen;

4.

die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3, Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Soll die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erfolgen, gilt Folgendes:

a)

Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

b)

Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Zuchtorganisation gefährdet wird.

(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs§ 5 Stmk. 1 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in der Steiermark, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden;

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder in einem Drittstaat vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/ EWG aufgestellt worden sind;

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich: die Steiermark, das Gebiet anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest die Steiermark umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist

a)

für das Land Steiermark;

b)

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 11 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Eine Zuchtorganisation ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

der Sitz in der Steiermark liegt;

2.

im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1, Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt sind;

3.

die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung oder der Zuchtregisterordnung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2, Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2, Spalte 2 und 3 oder Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entsprechen;

4.

die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3, Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3, Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder im Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen. Soll die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erfolgen, gilt Folgendes:

a)

Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

b)

Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Zuchtorganisation gefährdet wird.

(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs§ 5 Stmk. 1 voraus:

1.

für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

a)

die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG genannten Punkten aufgestellt;

b)

ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß lit. a von ihr aufgestellten Grundsätzen;

c)

es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, in der Steiermark, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden;

d)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder in einem Drittstaat vorzubehalten;

2.

für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

a)

ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, gemäß Z 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/ EWG aufgestellt worden sind;

b)

es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich: die Steiermark, das Gebiet anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder von VertragsstaatenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest die Steiermark umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist

a)

für das Land Steiermark;

b)

für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, § 11 Abs. 3 vergleichbare Regelung besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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