Art. 11 St-GruVe-VE Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es diessind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.

Anm.: in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Artikel 12 bis 16.Fassung LGBl. Nr. 19/2017

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es diessind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.

Anm.: in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Artikel 12 bis 16.Fassung LGBl. Nr. 19/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten