§ 1 VbA LuFw Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90123 Abs. 1 StLAOSTLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90123 Abs. 4 StLAO7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne des § 90123 Abs. 4 StLAO7 STLAO sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90 Abs. 1 bis 4 StLAO124 STLAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei

1.

Arbeiten im Gartenbau,

2.

Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht und

3.

Arbeiten in der Forstwirtschaft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 15.09.2001 bis 31.05.2017

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90123 Abs. 1 StLAOSTLAO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90123 Abs. 4 StLAO7 STLAO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinne des § 90123 Abs. 4 StLAO7 STLAO sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nicht zellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90 Abs. 1 bis 4 StLAO124 STLAO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann, wie insbesondere bei

1.

Arbeiten im Gartenbau,

2.

Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder tierischen Ausscheidungen besteht und

3.

Arbeiten in der Forstwirtschaft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017

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