Art. 16 St-GruVe-VE Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Ist bei EinlangenWenn der Mitteilung gemäß ArtikelGerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren im Sinne des Artikelsnach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im SinneSinn des Artikels 12Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß ArtikelArt. 15 zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

(1) Ist bei EinlangenWenn der Mitteilung gemäß ArtikelGerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren im Sinne des Artikelsnach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.

(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im SinneSinn des Artikels 12Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.

(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß ArtikelArt. 15 zu versteigern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten