§ 3 lfw AP-VO (weggefallen)

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

1.

in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und

2.

die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen§ 3 lfw AP-VO seit 20.05.2026 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 10.03.2017 bis 20.05.2026
(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

1.

in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und

2.

die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen§ 3 lfw AP-VO seit 20.05.2026 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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