§ 3 lfw AP-VO Eignungsbedingungen

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

1.

in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und

2.

die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer

1.

in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und

2.

die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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