§ 7 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 6 Abs. 6 § 7 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 5 und 6Stmk. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26) – sofern ein solcher eingerichtet ist – einzuholenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 6 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 07.05.2009 bis 07.10.2019
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß § 6 Abs. 6 § 7 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß den §§ 5 und 6Stmk. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (§ 26) – sofern ein solcher eingerichtet ist – einzuholenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß § 6 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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