§ 8 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 10 verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs§ 8 Stmk. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 5 Abs. 5 ist für die Steiermark oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 07.05.2009 bis 07.10.2019
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 10 verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Abs§ 8 Stmk. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß anzuwendenTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß § 5 Abs. 5 ist für die Steiermark oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.

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