§ 7 lfw AP-VO (weggefallen)

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat§ 7 lfw AP-VO seit 20.05.2026 weggefallen. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils

1.

das positive Abschlusszeugnis der Berufs- oder Fachschule, oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse,

2.

das Lehrzeugnis und

3.

das Lehrlingstagebuch

vorzulegen.

(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:

1.

das Abschlusszeugnis der Pflichtschule oder der höchsten abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung,

2.

eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und

3.

eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges.

(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.

(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 10.03.2017 bis 20.05.2026
(1) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer die Lehrzeit im Sinne des § 5 LFBAG abgeschlossen und die Berufsschule oder Fachschule oder einen Fachkurs im Sinne des § 6 LFBAG besucht hat§ 7 lfw AP-VO seit 20.05.2026 weggefallen. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber jeweils

1.

das positive Abschlusszeugnis der Berufs- oder Fachschule, oder den Nachweis des erfolgreichen Besuchs der vorgeschriebenen Fachkurse,

2.

das Lehrzeugnis und

3.

das Lehrlingstagebuch

vorzulegen.

(2) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung ist überdies zuzulassen, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat sowie eine insgesamt mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann. Zur Anmeldung hat die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vorzulegen:

1.

das Abschlusszeugnis der Pflichtschule oder der höchsten abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung,

2.

eine Bestätigung über eine dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet und

3.

eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges.

(3) Zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung sind schließlich Bewerberinnen/Bewerber zuzulassen, denen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung die für die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 LFBAG nachgesehen wurden.

(4) Die Zulassung zur Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung kann frühestens innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit erfolgen. Die Berufsschule oder Fachkurse müssen jedoch erfolgreich absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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