§ 4 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, des Bundes, des Landes und der Gemeinden, die dem Fonds auf Grund der Vereinbarungen, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;

2.

Mittel der Träger der Sozialversicherung;

3.

Vermögenserträge;

4.

sonstige Mittel.

(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarungen übertragenen Aufgaben§ 4 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, des Bundes, des Landes und der Gemeinden, die dem Fonds auf Grund der Vereinbarungen, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;

2.

Mittel der Träger der Sozialversicherung;

3.

Vermögenserträge;

4.

sonstige Mittel.

(2) Die Verwendung der Mittel ergibt sich aus den dem Fonds gesetzlich und durch die Vereinbarungen übertragenen Aufgaben§ 4 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen.

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