§ 13 Stmk. TZG 2009 (weggefallen)

Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in der Steiermark nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008

übergeben wird.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs§ 13 Stmk. 1 Z 2 litTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind;

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 16.02.2011 bis 07.10.2019
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in der Steiermark nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008

übergeben wird.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs§ 13 Stmk. 1 Z 2 litTZG 2009 seit 07.10.2019 weggefallen. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in Anlage 4, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind;

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5, Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5, Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011

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