§ 14 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Gesundheitsplattform hat alle Aufgaben des Fonds, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist, wahrzunehmen, sowie insbesondere:

1.

Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:

a)

Landesspezifische Ausformung des in der Steiermark geltenden leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,

b)

Voranschlag und Rechnungsabschluss des Fonds,

c)

Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden.

2.

Allgemeine gesundheitspolitische Belange:

a)

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,

b)

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

c)

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,

d)

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,

e)

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,

f)

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

(2) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen den Mitgliedern gem§ 14 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

1.

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

2.

Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

(4) Der Gesundheitsplattform obliegt die Festlegung von Regelungen für Zusammensetzung, Einberufung und Ablauf der Gesundheitskonferenz.

(5) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind in der Grazer Zeitung oder auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 06.05.2014 bis 31.12.2016
(1) Die Gesundheitsplattform hat alle Aufgaben des Fonds, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist, wahrzunehmen, sowie insbesondere:

1.

Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds:

a)

Landesspezifische Ausformung des in der Steiermark geltenden leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierungssystems; Abgeltung von Betriebsleistungen der Fondskrankenanstalten; Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen; Gewährung von Förderungen für Investitionsvorhaben; Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen,

b)

Voranschlag und Rechnungsabschluss des Fonds,

c)

Aufgaben, die dem Fonds durch die Landesgesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes übertragen werden.

2.

Allgemeine gesundheitspolitische Belange:

a)

(Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inkl. Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene,

b)

Grundsätze der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

c)

Grundsätze der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,

d)

Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,

e)

Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung,

f)

Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

(2) Einzelne Aufgaben der Gesundheitsplattform können, sofern darüber Einvernehmen zwischen den Mitgliedern gem§ 14 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorliegt, an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen werden.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:

1.

Ressourcenplanung im Pflegebereich;

2.

Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

(4) Der Gesundheitsplattform obliegt die Festlegung von Regelungen für Zusammensetzung, Einberufung und Ablauf der Gesundheitskonferenz.

(5) Allgemeine Verlautbarungen der Gesundheitsplattform sind in der Grazer Zeitung oder auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014

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