§ 2 StDSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz ist auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Land Steiermark anzuwenden§ 2 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Darüber hinaus ist dieses Gesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in der Steiermark gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung in der Steiermark anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in der Steiermark zu einem Zweck verwendet, der keiner in der Steiermark gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(3) Weiters ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch die Steiermark nur durchgeführt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.2001 bis 24.05.2018
(1) Dieses Gesetz ist auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Land Steiermark anzuwenden§ 2 StDSG seit 24.05.2018 weggefallen. Darüber hinaus ist dieses Gesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in der Steiermark gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung in der Steiermark anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in der Steiermark zu einem Zweck verwendet, der keiner in der Steiermark gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(3) Weiters ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch die Steiermark nur durchgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten