Art. 8 St-GruVe-VE Erneute Versteigerung

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die

1.

einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder

2.

dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4 vorlegen.

(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundesländern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberaumung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden.

(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.

(4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich (Abs. 1 Z 1) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Artikel 7 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2005, LGBl. Nr. 19/2017

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 28.05.2005 bis 28.12.2016

(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die

1.

einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder

2.

dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 4 vorlegen.

(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bundesländern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberaumung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden.

(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.

(4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlich (Abs. 1 Z 1) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungsweise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.

(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Artikel 7 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2005, LGBl. Nr. 19/2017

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