§ 5 StGFG (weggefallen)

Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten§ 5 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die Dotierung erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinbarung ZG.

(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung nach den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Zielen und Grundsätzen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten§ 5 StGFG seit 31.12.2016 weggefallen. Die Dotierung erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinbarung ZG.

(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung nach den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Zielen und Grundsätzen.

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