Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO) Fundstelle seit 31.05.2024 weggefallen. mehr lesen...
Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO) Fundstelle seit 30.08.2021 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz (Stmk. PSG) Fundstelle seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Mai 2002, in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992), LGBl. Nr. 34/1992, mit der Maßg... mehr lesen...
(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.(2) Zur Teilfinanzieru... mehr lesen...
Den Förderungsnehmern wird das Recht eingeräumt, auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch zu machen. mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der... mehr lesen...
Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung einer allenfalls festgelegten verstärkten Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen. mehr lesen...
Die Steiermärkische Landesregierung hat festzulegen, zu welchem Zeitpunkt welche Kategorien von Förderungsdarlehen zu welchen Konditionen den Geldinstituten zum Ankauf anzubieten sind. mehr lesen...
(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.(2) Das Land Steiermark übernimmt gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen; zugunsten des Landes bestehende Sich... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Februar 2002 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002)Stammfassung: LGBl. Nr. 47/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 742/1 AB EZ 742/4) Änderung LGBl. Nr. 20/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 886/1 AB EZ 886/3) mehr lesen...
Steiermärkische Kehrordnung 2000 (Stmk. KO 2000) Fundstelle seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht (Stmk. SBN) Fundstelle seit 27.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977 (Stmk. BN 1977) Fundstelle seit 17.06.2024 weggefallen. mehr lesen...
Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976 (Stmk. BS 1976) Fundstelle seit 31.12.2022 weggefallen. mehr lesen...
Die Neufassung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. mehr lesen...
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– oder Freiheitsstrafe bis zu sech... mehr lesen...
Die im § 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, diea)österreichische Staatsbürger sind,... mehr lesen...
(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltunga)der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;b)sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmun... mehr lesen...
(1) Die Behörden und deren Beauftragte sowie Überwachungsorgane nach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verfügungsberechtigten -dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vo... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen Über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen und Sachen untersucht werden.(2) Die Durchführung der... mehr lesen...
Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beispielgebend nach Kräften zu fördern. mehr lesen...
(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung ... mehr lesen...
(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Arbeiter- u... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.(2) Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe Dämpfe, Gase, Gerüche u. dgl.) derart verändert, daß dadurch... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)Stammfassung: LGBl. Nr. 128/1974 (VII. GPStLT EZ 936 )Änderung LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2) mehr lesen...
(1) Die Änderung der §§ 5 Abs. 4 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 159/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.(2) Die Änderung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung des § 9a und die Einfügung des § 10a durch die Novelle LGB... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938), in de... mehr lesen...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich de... mehr lesen...
(1) Übertretung des § 1, § 5 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei erschwerenden Umständen sind diese Strafen nebeneinander z... mehr lesen...
(1) Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben nach § 8 obliegt:a)der Landesregierung für Sammlungen, die sich über das Gebiet von zwei oder mehreren politischen Bezirken oder auf das ganze Land erstrecken,b)der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Sammlung in zwei oder mehrere... mehr lesen...
(1) Die Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetze... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen in Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in Schulen sind verboten. mehr lesen...
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden. mehr lesen...
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:1.als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern;2.als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters;3.als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenna)ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist,b)der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungs... mehr lesen...
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:1.Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet oder von einem Gemeinderat bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges beschlossen worden ist;2.Sammlungen, die v... mehr lesen...
(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, diea)an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oderb)von Haus zu Hauserfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld... mehr lesen...
Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar. mehr lesen...
Gesetz vom 27. November 1963 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Steiermärkisches Sammlungsgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1964 (V. GPStLT EZ 290)Änderung LGBl. Nr. 159/1969 (VI. GPStLT EZ 767)LGBl. Nr. 18/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 488/1 AB EZ 488/3)LGBl. Nr. 78/2005 (XIV. GPStLT RV E... mehr lesen...