§ 13 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, so hat die Behörde

1.

unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und

2.

bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit

das Wettbüro zu schließen oder

die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.

§ 13 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.10.2003 bis 31.12.2017
Werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, so hat die Behörde

1.

unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und

2.

bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit

das Wettbüro zu schließen oder

die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.

§ 13 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten