§ 3 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
Die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet

1.

diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der Landesregierung oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – der Gemeinde zu melden,

3.

die ihnen von der Landesregierung, dem Landesverwaltungsgericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – durch die Gemeinde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden,

4.

die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren,

5.

die amtliche Entnahme von Pflanzenproben für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zuzulassen.

Anm§ 3 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 87/2013

PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2019
Die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet

1.

diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten,

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der Landesregierung oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – der Gemeinde zu melden,

3.

die ihnen von der Landesregierung, dem Landesverwaltungsgericht oder der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde oder – sofern eine Verordnung nach § 4 Abs. 1 die Mitwirkung der Gemeinde vorsieht – durch die Gemeinde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden,

4.

die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren,

5.

die amtliche Entnahme von Pflanzenproben für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zuzulassen.

Anm§ 3 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 87/2013

PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

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