§ 12 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Organe der Behörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen.

(2) Den Organen der Behörde sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässigWG seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.10.2003 bis 31.12.2017
(1) Organe der Behörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen.

(2) Den Organen der Behörde sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs§ 12 Stmk. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässigWG seit 31.12.2017 weggefallen.

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