§ 3 Stmk. KO 2000 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrordnung 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen sowie von Rauch- und Abgasleitungen hat durch einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen.

(2) Der Rauchfangkehrer hat bei jeder Kehrung die jeweils zu reinigenden Teile der Feuerungsanlagen gewissenhaft nach dem Stand der Technik zu reinigen§ 3 Stmk. Die anfallenden Verbrennungsrückstände sind auszuräumen und in die vom Eigentümer bzwKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellenden nicht brennbaren Behälter zu schaffen.

(3) Durch die Arbeit des Rauchfangkehrers darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht werden.

(4) Die Rechte anderer Gewerbetreibender, die ebenfalls zu Reinigungsarbeiten und Abgasmessungen befugt sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung von Überprüfungen, des Reinigens und Kehrens der Feuerungsanlagen erlassen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.01.2018
(1) Das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen sowie von Rauch- und Abgasleitungen hat durch einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen.

(2) Der Rauchfangkehrer hat bei jeder Kehrung die jeweils zu reinigenden Teile der Feuerungsanlagen gewissenhaft nach dem Stand der Technik zu reinigen§ 3 Stmk. Die anfallenden Verbrennungsrückstände sind auszuräumen und in die vom Eigentümer bzwKO 2000 seit 31.01.2018 weggefallen. Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellenden nicht brennbaren Behälter zu schaffen.

(3) Durch die Arbeit des Rauchfangkehrers darf die gewöhnliche Benutzung der Feuerungsanlage nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht werden.

(4) Die Rechte anderer Gewerbetreibender, die ebenfalls zu Reinigungsarbeiten und Abgasmessungen befugt sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung von Überprüfungen, des Reinigens und Kehrens der Feuerungsanlagen erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten