§ 5 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs§ 5 Stmk. 1 zu genehmigen, wenn

1.

die im Antrag angeführten Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben benötigt werden; übersteigt die beantragte Menge an genehmigungspflichtigem Material das für die Durchführung der beantragten und für zulässig befundenen Arbeiten unbedingt erforderliche Maß, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid eine entsprechende Begrenzung zu verfügen;

2.

die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die geplanten Arbeiten durchführen soll, gegeben ist und

3.

die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die geplanten Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sind, dass die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können; die Erfüllung dieser Voraussetzung kann erforderlichenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sichergestellt werden.

(3) Anträge im Sinn des AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der für die geplanten Arbeiten verantwortlichen Person;

2.

wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus;

3.

Art des bei den Arbeiten zu verwendenden Materials;

4.

Menge des Materials;

5.

Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird;

6.

Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken;

7.

Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung;

8.

gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials;

9.

gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2019
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs§ 5 Stmk. 1 zu genehmigen, wenn

1.

die im Antrag angeführten Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben benötigt werden; übersteigt die beantragte Menge an genehmigungspflichtigem Material das für die Durchführung der beantragten und für zulässig befundenen Arbeiten unbedingt erforderliche Maß, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid eine entsprechende Begrenzung zu verfügen;

2.

die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die geplanten Arbeiten durchführen soll, gegeben ist und

3.

die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die geplanten Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sind, dass die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können; die Erfüllung dieser Voraussetzung kann erforderlichenfalls durch Vorschreibung entsprechender Auflagen sichergestellt werden.

(3) Anträge im Sinn des AbsPSG seit 13.12.2019 weggefallen. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der für die geplanten Arbeiten verantwortlichen Person;

2.

wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus;

3.

Art des bei den Arbeiten zu verwendenden Materials;

4.

Menge des Materials;

5.

Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird;

6.

Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken;

7.

Anschrift und Beschreibung der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung;

8.

gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials;

9.

gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluss der zugelassenen Arbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, LGBl. Nr. 87/2013

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