§ 9 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur einheitlichen Behandlung von Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zu erfolgen§ 9 Stmk.

(2) Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

2.

das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Änderungen des Wettreglements sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen WG seit 31.12.2017 weggefallen.

(4) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen, eine Abschrift des Wettreglements ist dem Wettkunden auf sein Verlangen zu übergeben.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.10.2003 bis 31.12.2017
(1) Zur einheitlichen Behandlung von Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zu erfolgen§ 9 Stmk.

(2) Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,

2.

das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Änderungen des Wettreglements sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen WG seit 31.12.2017 weggefallen.

(4) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen, eine Abschrift des Wettreglements ist dem Wettkunden auf sein Verlangen zu übergeben.

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