§ 7 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Verboten ist der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten

1.

mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben,

3.

auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,

4.

auf Ereignisse, durch die Menschen herabgesetzt werden.

§ 7 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.10.2003 bis 31.12.2017
Verboten ist der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten

1.

mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben,

3.

auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,

4.

auf Ereignisse, durch die Menschen herabgesetzt werden.

§ 7 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen.

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