§ 2 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Buchmacher/Buchmacherin: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt;

2.

Totalisateur/Totalisateurin: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt;

3.

Wettbüro: die ortsfeste Betriebsstätte, in der die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird;

4.

Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist;

5.

Wettreglement: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin.

§ 2 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.10.2003 bis 31.12.2017
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Buchmacher/Buchmacherin: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt;

2.

Totalisateur/Totalisateurin: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt;

3.

Wettbüro: die ortsfeste Betriebsstätte, in der die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird;

4.

Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist;

5.

Wettreglement: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin.

§ 2 Stmk. WG seit 31.12.2017 weggefallen.

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