§ 2 StPHVO (weggefallen)

Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:
    • StrichaufzählungEinbettzimmer, 14 m2
    • StrichaufzählungZweibettzimmer, 22 m2 jeweils ausgenommen die Nasszelle
    Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.
  2. (2)Absatz 2Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.Die Richtgrößen gemäß Absatz eins, können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Absatz 3, die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
    1. a)Litera aPflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über einen Bettgalgen verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein. In Zweibettzimmern ist -zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Für Heimbewohner im Rollstuhl ist eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen;
    2. b)Litera bNotruf, der vom Bett aus bedient werden kann;
    3. c)Litera cKleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken;
    4. d)Litera dversperrbares Behältnis für persönliche Utensilien
    5. e)Litera eTisch mit Sitzgelegenheit;
    6. f)Litera füber eine ausreichende Zimmerbeleuchtung hinaus zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann; eine Lichtquelle ist mit Nachtlicht auszustatten; eine Lichtquelle muss vom Bett aus bedienbar sein; die Lichtschalter sind großflächig auszuführen;
    7. g)Litera gFenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten sowie mit wirksamem Sicht- und falls erforderlich Sonnenschutz zu versehen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
    1. a)Litera aWandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen;
    2. b)Litera bNotruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist;
    3. c)Litera crollstuhlunterfahrbarer Waschtisch;
    4. d)Litera dHandtuchhalter;
    5. e)Litera eKleiderablage oder Haken;
    6. f)Litera fTretabfalleimer oder offene Abwurfstelle;
    7. g)Litera gTür mit Notentriegelung;
    8. h)Litera hhöhenverstellbare Schlauchbrause;
    9. i)Litera iSitzmöglichkeit in der Dusche;
    10. j)Litera jHandlauf als Haltegriff;
    11. k)Litera kWasserauslässe mit Verbrühungsschutz;
    12. l)Litera lstufenlos befahrbarer Duschplatz;
    13. m)Litera meine Abstellfläche für jeden Bewohner für Pflegeutensilien.

Anm§ 2 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Zimmer der Bewohner haben folgende Richtgrößen aufzuweisen:
    • StrichaufzählungEinbettzimmer, 14 m2
    • StrichaufzählungZweibettzimmer, 22 m2 jeweils ausgenommen die Nasszelle
    Bei Räumen mit abgeschrägten Decken sind nur jene Nutzflächen zu berücksichtigen, über denen die lichte Raumhöhe mehr als 150 cm beträgt.
  2. (2)Absatz 2Die Richtgrößen gemäß Abs. 1 können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Abs. 3 die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.Die Richtgrößen gemäß Absatz eins, können gering-fügig unterschritten werden, wenn unter Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale gemäß Absatz 3, die Bedürfnisse der Bewohner nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Eignung eines Zimmers ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
    1. a)Litera aPflegebetten müssen fahrbar und höhenverstellbar sein sowie über einen höhenverstellbaren Kopf- und Fußteil und bei Bedarf über einen Bettgalgen verfügen. Ein dreiseitiger Zugang zum Pflegebett muss möglich sein. In Zweibettzimmern ist -zwischen den Pflegebetten ein Abstand von mindestens 120 cm vorzusehen. Für Heimbewohner im Rollstuhl ist eine Wendemöglichkeit von 150 cm Durchmesser vorzusehen;
    2. b)Litera bNotruf, der vom Bett aus bedient werden kann;
    3. c)Litera cKleiderschrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidungsstücken;
    4. d)Litera dversperrbares Behältnis für persönliche Utensilien
    5. e)Litera eTisch mit Sitzgelegenheit;
    6. f)Litera füber eine ausreichende Zimmerbeleuchtung hinaus zumindest zwei zusätzliche Lichtquellen, die so angeordnet sind, dass sowohl am Tisch als auch im Bett gelesen werden kann; eine Lichtquelle ist mit Nachtlicht auszustatten; eine Lichtquelle muss vom Bett aus bedienbar sein; die Lichtschalter sind großflächig auszuführen;
    7. g)Litera gFenster, die eine ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten sowie mit wirksamem Sicht- und falls erforderlich Sonnenschutz zu versehen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Eignung der Nasszelle ist gegeben, wenn jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale vorliegen:
    1. a)Litera aWandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkelgriffen;
    2. b)Litera bNotruf, der vom WC- und Duschbereich zu bedienen ist;
    3. c)Litera crollstuhlunterfahrbarer Waschtisch;
    4. d)Litera dHandtuchhalter;
    5. e)Litera eKleiderablage oder Haken;
    6. f)Litera fTretabfalleimer oder offene Abwurfstelle;
    7. g)Litera gTür mit Notentriegelung;
    8. h)Litera hhöhenverstellbare Schlauchbrause;
    9. i)Litera iSitzmöglichkeit in der Dusche;
    10. j)Litera jHandlauf als Haltegriff;
    11. k)Litera kWasserauslässe mit Verbrühungsschutz;
    12. l)Litera lstufenlos befahrbarer Duschplatz;
    13. m)Litera meine Abstellfläche für jeden Bewohner für Pflegeutensilien.

Anm§ 2 StPHVO seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2013,

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