§ 10 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

den Inhaber/die Inhaberin einer aufrechten Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z 2,

2.

den Standort des Wettterminals,

3.

eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt und die in der Lage ist, die Einhaltung des Wettreglements insbesondere im Hinblick auf das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu überwachen und

4.

eine schriftliche Einverständniserklärung der verantwortlichen Person gemäß Z 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.

(3) Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 10 Stmk. 1 und 2 nicht gegeben sindWG seit 31.12.2017 weggefallen. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheini-gung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

(4) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 erlischt oder entzogen wird.

(5) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.10.2003 bis 31.12.2017
(1) Das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

den Inhaber/die Inhaberin einer aufrechten Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z 2,

2.

den Standort des Wettterminals,

3.

eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt und die in der Lage ist, die Einhaltung des Wettreglements insbesondere im Hinblick auf das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu überwachen und

4.

eine schriftliche Einverständniserklärung der verantwortlichen Person gemäß Z 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.

(3) Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs§ 10 Stmk. 1 und 2 nicht gegeben sindWG seit 31.12.2017 weggefallen. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheini-gung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

(4) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 erlischt oder entzogen wird.

(5) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.

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