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(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
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(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
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(5) Wenn nach § 127 Abs. 2 STLAO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen/Arbeitsgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
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(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016
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(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann
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(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:
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(5) Wenn nach § 127 Abs. 2 STLAO die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen/Arbeitsgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
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(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016