§ 8 Stmk. WG (weggefallen)

Steiermärkisches Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Jeder Bewilligungsinhaber/jede Bewilligungsinhaberin hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden§ 8 Stmk. Die Aufzeichnungen über Wettvorgänge müssen ein Jahr lang zugänglich seinWG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 2500 Euro übersteigen, hat der Buchmacher/die Buchmacherin oder der Totalisateur/die Totalisateurin die Identität des Kunden/der Kundin unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes, der Personaldaten und der Daten eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang zugänglich sein.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.10.2003 bis 31.12.2017
(1) Jeder Bewilligungsinhaber/jede Bewilligungsinhaberin hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden§ 8 Stmk. Die Aufzeichnungen über Wettvorgänge müssen ein Jahr lang zugänglich seinWG seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 2500 Euro übersteigen, hat der Buchmacher/die Buchmacherin oder der Totalisateur/die Totalisateurin die Identität des Kunden/der Kundin unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes, der Personaldaten und der Daten eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang zugänglich sein.

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