§ 2 Stmk. PSG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als spezifizierte lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:

a)

Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

b)

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d)

Schnittblumen,

e)

Äste mit Laub bzw. Nadeln,

f)

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

g)

Blätter, Blattwerk,

h)

pflanzliche Gewebekulturen,

i)

bestäubungsfähige Pollen,

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser,

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind;

2.

Samen: Samen im botanischen Sinne, außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

3.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

4.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

Anm§ 2 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, LGBl. Nr. 8/2013

PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 02.02.2013 bis 13.12.2019
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als spezifizierte lebende Teile von Pflanzen gelten insbesondere:

a)

Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

b)

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d)

Schnittblumen,

e)

Äste mit Laub bzw. Nadeln,

f)

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

g)

Blätter, Blattwerk,

h)

pflanzliche Gewebekulturen,

i)

bestäubungsfähige Pollen,

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser,

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach unionsrechtlichen Vorschriften festgelegt worden sind;

2.

Samen: Samen im botanischen Sinne, außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

3.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

4.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

Anm§ 2 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, LGBl. Nr. 8/2013

PSG seit 13.12.2019 weggefallen.

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