§ 9 VGÜ-VO (weggefallen)

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen§ 9 VGÜ-VO seit 31.05.2024 weggefallen.

(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.05.2024
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen§ 9 VGÜ-VO seit 31.05.2024 weggefallen.

(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016

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