Grundsätze für die Messung von LärmA.1. Allgemeine FeststellungenDie im § 1 dieser Verordnung definierten Werte könnena)direkt mit integrierenden Schallpegelmessern gemessen oderb)auf der Grundlage von Messungen des Schalldruckpegels und der Expositionsdauer berechnet werden.Die Messungen können ... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 02/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. 2002 Nr. L 177, S... mehr lesen...
Die in dieser Verordnung genannten internationale Norm ISO 1999:2013 und die ÖNORM ISO 2631-1:2007, ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 sowie ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 liegen bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während ... mehr lesen...
Auf Tätigkeiten, bei denen Bedienstete während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, findet die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische... mehr lesen...
Verweisungen auf die Verordnung optische Strahlung, BGBl. II Nr. 221/2010, beziehen sich auf diese Fassung. mehr lesen...
Der Schutz von Bediensteten vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist nach den §§ 4, 5, 6, 8, 11, 12 Abs. 2 und 19 TBSG 2003 zu berücksichtigen. mehr lesen...
(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:a)geeignete persönliche Schutzausrüstung fü... mehr lesen...
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:a)bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und... mehr lesen...
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedr... mehr lesen...
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 erfolgen. Diese hat sich jedenf... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigten:a)die Art, das Ausmaß, die Dauer und das Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künst... mehr lesen...
(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:a)internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,b)nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter lit... mehr lesen...
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:a)für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte nach Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang A,b)für kohärente optische Strahlung (La... mehr lesen...
(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.(2... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Erschütterungen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurc... mehr lesen...
Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Erschütterungen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgebera)unverzüglich di... mehr lesen...
Wird eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung d... mehr lesen...
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:a)die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüb... mehr lesen...
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:a)das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Erschütterungen einschließlich der Einwir... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch sachkundige Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen erfolgt. Diese kann entwedera)durch eine Beurteilung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den unter ... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:a)Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. November 2001);b)Tages-Expositionswert für Ganzkör... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die durch eine Lärmei... mehr lesen...
Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgebera)unverzüglich die erforderlichen Maßna... mehr lesen...
Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeite... mehr lesen...
(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden.(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist ... mehr lesen...
Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze, für die die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die dort tätigen Bediensteten einer Einwirkung durch Lärm über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten ausgesetzt sein können, mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Soweit dies technisch möglich und a... mehr lesen...
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:a)die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bedie... mehr lesen...
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:a)das Ausmaß, die Art und die Dauer der Lärmeinwirkung einschließlich der Einwirkung von impulsförmigem Schal... mehr lesen...
(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:a)die Messungen sind in regelmäßigen Zeitabständen durch sachkundige Personen während der Dienstzeit durchzuführen;b)die zur Anwendung gelangenden Methoden und verwendeten Geräte müssen1.den vorherrschenden Bedingungen angepas... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:a)Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:2013 (Ausgabedatum 1. Jänner 2013). Erfasst werd... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz (Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE) LGBl. Nr. 138/2003 Änderung LGBL. Nr. 22/2011, 130/2015, 111/2016Präambel/Pro... mehr lesen...
§ 6In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. L 260, S. 5, umgesetzt. mehr lesen...
(1) Aufa)die an Arbeitsmittel allgemein zu stellenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,b)die Information und die Unterweisung der Bediensteten hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln,c)die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten (Abna... mehr lesen...
§ 3Benutzung von Arbeitsmitteln (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:a)Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben... mehr lesen...
§ 2Aufstellung von Arbeitsmitteln (1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die... mehr lesen...
§ 1Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als:a)Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden; zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V) LGBl. Nr. 135/2003 Änderung LGBl. Nr. 93/2004, 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 12 Abs. 7 des Tiroler Bedie... mehr lesen...
§ 6In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, ABl. 1994 Nr. L 216, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S.1,2.Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über M... mehr lesen...
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten übera)die auf der Arbeitsstätte oder Baustelle bestehenden Gefahren und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten getroffenen Maßnahmen undb)die Durchführung von Jugendlichenunter... mehr lesen...
(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassa)im § 3 Abs. 3 KJBG-VO an die Ste... mehr lesen...
§ 2Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:a)die Einrichtun... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2015. mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz jugendlicher Bediensteter (Jugendbedienstetenschutz-Verordnung – JBed-V) LGBl. Nr. 140/2003 Änderung LGBl. Nr. 22/2011, 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Tiroler Bedienstetenschutzge... mehr lesen...
§ 6In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Bedienstete, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Kräne und Stapler führen, ohne die hiefür erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 4 nachweisen zu können, dürfen... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.... mehr lesen...
§ 4Nachweis der Fachkenntnisse Der Nachweis der Fachkenntnisse ist zu erbringen:a)durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder anderen Ausbildungseinrichtung,b)durch ein Zeugnis einer Einrichtung, die aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des A... mehr lesen...
Auf die in § 1 genannten Tätigkeiten und die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind die §§ 2 Z 1 mit Ausnahme der lit. d und e und Z 2, 3, 6 Z 1 bis 3 und 6 sowie Anhang 1, 2, 3 und 6 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse, BGBl. II Nr. 13/2007, zuletzt geändert durch die Verordnun... mehr lesen...
§ 2Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten als:a)Kräne Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die Lasten heben und in mindestens einer Richtung bewegen; nicht als Kräne gelten vor allem Flurförderzeuge und Geräte zur Regalbedienung;b)Stapler Fahrzeuge für den innerbetrieblich... mehr lesen...
§ 1Fachkenntnisse, besondere Aufsicht (1) Zu Tätigkeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, wie das Führen von Kränen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten oder sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko, dürfen nu... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über besondere Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten und ihren Nachweis (Fachkenntnisse-Verordnung – Fachk-V) LGBl. Nr. 134/2003 Änderung LGBl. Nr. 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. d des Tiroler... mehr lesen...
§ 5In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1, umgesetzt. mehr lesen...
(1) Aufa)die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen,b)die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen undc)die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschu... mehr lesen...
§ 2Allgemeine Bestimmungen (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass, soweit nach den Bestimmungen des TBSG 2003 oder einer anderen dazu erlassenen Verordnung eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, diese Kennzeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ges... mehr lesen...
§ 1Begriffsbestimmungen (1) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ... mehr lesen...
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungs-Verordnung – Kenn-V) LGBl. Nr. 133/2003 Änderung LGBl. Nr. 130/2015Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 3 Abs. 6 lit. c des Tiroler Bedienstetenschutz... mehr lesen...
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (T-PB 2000) Fundstelle seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...
Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler (TPGG) Fundstelle seit 31.12.2011 weggefallen. mehr lesen...
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den jeweiligen Landesverf... mehr lesen...
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen. mehr lesen...
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. mehr lesen...
(1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem1.die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie2.die nach der Bundesverfassung erforderli... mehr lesen...
(1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. ... mehr lesen...
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde. mehr lesen...
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen ... mehr lesen...
Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinne des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. mehr lesen...
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzuge... mehr lesen...
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Ku... mehr lesen...
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs1.die Verbücherung unter Vorlage eines Bescheides, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestäti... mehr lesen...
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden. mehr lesen...
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. mehr lesen...
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu be... mehr lesen...
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die1.einen Bescheid, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung oder eine Bestätigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorweisen oder2.dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorlege... mehr lesen...
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzuford... mehr lesen...
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch... mehr lesen...
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Art. 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrunde liegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach eine... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, aus dem beziehungsweise aus der sich ergibt, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforderlichen Genehmigung, Bestätig... mehr lesen...
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:1.ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende ... mehr lesen...
(1) Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklä... mehr lesen...
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Baue... mehr lesen...
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE) Änderung LGBl. Nr. 42/... mehr lesen...
Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. mehr lesen...
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...
Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. mehr lesen...
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:a)die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;b)die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz ei... mehr lesen...
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Anga... mehr lesen...
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenna)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fäl... mehr lesen...
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werde... mehr lesen...
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.(2) Auskunft ist die Mitte... mehr lesen...
Gesetz vom 16. November 1988 über die Auskunftspflicht der Organedes Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigendurch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (TirolerAuskunftspflichtgesetz)StF: LGBl 4/1989Änderung LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12LGBl. ... mehr lesen...
Rehabilitationsgesetz, Tiroler (T-RG) Fundstelle seit 30.06.2018 weggefallen. mehr lesen...