Erbhofgesetz, Tiroler (T-EHG) Fundstelle (weggefallen)

Erbhofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2019 bis 31.12.9999
Gesetz vom 17. März 1931 betreffend die Kennzeichnung
altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol

StF: LGBl. Nr. 7/1931

Änderung

LGBl. Nr. 48/1957

LGBl. Nr. 57/1976

LGBl. Nr. 75/1998 - Landtagsmaterialien: 194/98

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Anmerkung

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1957 lautet:

"Artikel II

Erbhofgesetz, Tiroler (1T-EHG) Für Liegenschaften, denen nach § 2 des im ArtFundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. I genannten
Gesetzes das Recht, die Bezeichnung "Erbhof" zu führen, bis 1.
August 1938 verliehen wurde, bedarf es keiner neuerlichen
Rechtsverleihung; die Landesregierung hat jedoch von Amts wegen
zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 des genannten Gesetzes
in der nunmehrigen Fassung noch fortbestehen.
(2) Sind diese Voraussetzungen noch gegeben, ist über Ansuchen
der Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung
"Erbhof" neuerlich in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes des
Grundbuches aufzunehmen.
(3) Sind diese Voraussetzungen fortgefallen, hat die
Landesregierung das Erlöschen des Rechtes im Sinne des § 4 Abs.
2 des im Art. I genannten Gesetzes festzustellen."

Stand vor dem 19.03.2019

In Kraft vom 30.05.1931 bis 19.03.2019
Gesetz vom 17. März 1931 betreffend die Kennzeichnung
altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol

StF: LGBl. Nr. 7/1931

Änderung

LGBl. Nr. 48/1957

LGBl. Nr. 57/1976

LGBl. Nr. 75/1998 - Landtagsmaterialien: 194/98

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Anmerkung

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1957 lautet:

"Artikel II

Erbhofgesetz, Tiroler (1T-EHG) Für Liegenschaften, denen nach § 2 des im ArtFundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. I genannten
Gesetzes das Recht, die Bezeichnung "Erbhof" zu führen, bis 1.
August 1938 verliehen wurde, bedarf es keiner neuerlichen
Rechtsverleihung; die Landesregierung hat jedoch von Amts wegen
zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 des genannten Gesetzes
in der nunmehrigen Fassung noch fortbestehen.
(2) Sind diese Voraussetzungen noch gegeben, ist über Ansuchen
der Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung
"Erbhof" neuerlich in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes des
Grundbuches aufzunehmen.
(3) Sind diese Voraussetzungen fortgefallen, hat die
Landesregierung das Erlöschen des Rechtes im Sinne des § 4 Abs.
2 des im Art. I genannten Gesetzes festzustellen."

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