§ 5 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist§ 5 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Zur Heilbehandlung gehören auch die notwendigen Untersuchungen, Befunde und Gutachten.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist§ 5 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Zur Heilbehandlung gehören auch die notwendigen Untersuchungen, Befunde und Gutachten.

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