§ 32 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird§ 32 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Geldleistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Empfangnahme.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Ein Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird§ 32 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Geldleistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Empfangnahme.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

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