§ 1 LBed-ÜG

Landesbediensteten-Überlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an

a)

einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;

b)

ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines Rechtsträgers nach lit. a steht und dessen Unternehmensgegenstand die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst.;

c)

einen Rechtsträger, dessen Auftrag Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Durchführung von Genehmigungsverfahren, Fahrzeugüberprüfungen und sonstigen technischen Sachverständigentätigkeiten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 29.08.2005 bis 20.08.2013

Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an

a)

einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;

b)

ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines Rechtsträgers nach lit. a steht und dessen Unternehmensgegenstand die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst.;

c)

einen Rechtsträger, dessen Auftrag Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Durchführung von Genehmigungsverfahren, Fahrzeugüberprüfungen und sonstigen technischen Sachverständigentätigkeiten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013

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