§ 1 LBed-ÜG

LBed-ÜG - Landesbediensteten-Überlassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Dieses Gesetz regelt die Überlassung von Landesbediensteten an

a)

einen Rechtsträger, dessen bundesrechtlicher Auftrag die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;

b)

ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines Rechtsträgers nach lit. a steht und dessen Unternehmensgegenstand die Planung, den Bau, die Erhaltung, den Betrieb oder die Finanzierung des österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßennetzes erfasst;

c)

einen Rechtsträger, dessen Auftrag Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Durchführung von Genehmigungsverfahren, Fahrzeugüberprüfungen und sonstigen technischen Sachverständigentätigkeiten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 umfasst.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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